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Holli

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1

Freitag, 16. Juli 2010, 20:25

Eheleute haben beide WBK

Wie verhält es sich mit der Sicherheit ( Verschluss der Waffen usw.) wenn beideEhepartner eine WBK besitzen und keine weitere
Person im eigenen Haus wohnt. Muss ich also, wenn ich mein Haus verlasse, meine Waffen wegschliessen ?
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dx2

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2

Samstag, 17. Juli 2010, 12:03

In Deutschland schon, auch wenn wir zu Hause sind. Ist ja wohl auch besser so,oder? Österreich = ?(

dx2
Das Leben ist kein Ponyhof ! ?(

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3

Sonntag, 18. Juli 2010, 01:54

Ich darf meine( in Österreich) Waffe in meinem Haus jederzeit führen. Ich habe diese zum Selbstschutz angemeldet. Eine verschlossene Waffe, evtl. noch ohne Mun. hilft mir
sehr wenig, wenn z.B. meine "Freunde" aus den "Oststaaten" mir einen Besuch abstatten.
Deswegen meine Frage, wenn Ehepaare beide die WBK haben, was muss dann verschlossen sein. Ich nehme an, dass auch dann jeder für seine , auf seinen Namen gemeldete
Waffen verantwortlich ist. Wenn ich im Hause bin, ist meine Waffe geladen und für mich
griffbereit.
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4

Sonntag, 18. Juli 2010, 10:39

Ich verstehe deine Frage nicht so richtig. Wenn beide Ehepartner über eine WBK verfügen, können sie ihre Waffen gemeinsam verwahren (bspw. in einem Tresor) und haben demzufolge auch die Möglichkeit des Zugriffes auf die Waffen des jeweils anderen. Es ist also nur darauf zu achten, daß kein Dritter Unberechtigter Zugang (Zugriff) erhält.
Gruß - Fahrkarte

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Sonntag, 18. Juli 2010, 10:46

Danke, klare Antwort, das wollte ich nur wissen. LG
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6

Montag, 19. Juli 2010, 00:51

Vorsichtig

sein - zugriff auf so viele waffen, wie auf der wbk vermerkt sind! wenn alle plätze auf der eigenen besetzt sind, könnte es ins auge gehen, wenn ich plötzlich auf doppelt so viele zugreifen kann! ansonsten darf jeder eine geladene griffbereit haben. :thumbup: außer einer von euch hat nur einen platz - siehe oben :sla:

:indian: ShootingMoon :drink:
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7

Montag, 19. Juli 2010, 05:47

§3 Sichere Verwahrung B.2. Zweite Waffengesetz- Durchführungsverordnung

Runderlass:
An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen.Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist oder nicht.
Liegen besondere Umstände vor, etwas Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen - unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat - jedenfalls so zu verwahren , dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist. ..

Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des §8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt.

Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben dürfen
Gruß - Fahrkarte

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8

Montag, 19. Juli 2010, 19:56

es könnte

ins auge gehen - möglichkeitsform - falls es sich um nichtinformierte überprüfungsorgane handelt, auch die solls geben. manchmal gibt es auch "besonders geschulte", die sich auf die waffenanzahl, auf die man zugriff hat, versteifen - und die zores braucht keiner............. :indian1:

lg ShootingMoon ::frinds::
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9

Dienstag, 20. Juli 2010, 15:45

haben demzufolge auch die Möglichkeit des Zugriffes auf die Waffen des jeweils anderen



Aber nur für die sichere Verwahrung

Beim Transport zb. zum Stand gilt dies nicht!

Da dürfen nur so viele Waffen transportiert werden von einer Person, wie er Einträge/Plätze in der WBK oder Waffenpass hat.

Meines Wissens! Wenn nicht belehrt mich Bitte! :thumbup:

Gruß leonardo
Du kannst Veränderungen nicht aufhalten.
Genau so wie du die Sonne nicht daran hindern kannst unterzugehen.


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„Der Euro ist wie ein Huhn, dem der Kopf abgeschlagen wurde. Das Tier
rennt noch Minuten kopflos umher, bis es einknickt und stirbt. Der
Euro befindet sich in diesem Stadium.”


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10

Dienstag, 20. Juli 2010, 18:35

Zitat von »leonardo«


Beim Transport zb. zum Stand gilt dies nicht!

Da dürfen nur so viele Waffen transportiert werden von einer Person, wie er Einträge/Plätze in der WBK oder Waffenpass hat.

Meines Wissens! Wenn nicht belehrt mich Bitte!

Leo, jetzt machst es aber kompliziert. Gehen wir davon aus ER hat WBK mit 2 genehmigungspflichtigen Schußwaffen, SIE ebenso. Transportieren (bspw. zum Schießstand) darf er nur seine 2 Stk. (nicht eine von ihm und eine von der Gattin) Außer seine Gattin hat ihm eine oder beide Waffen überlassen. (Überlassungsvertrag 6 Wochen gültig, dann muß er auf der Behörde gemeldet sein) Damit könnte er dann mit den 2 Waffen seiner Gattin auf den Schießstand fahren, oder mit einer eigenen und einer seiner Gattin. Aber nie mehr als 2 Stk. gleichzeitig. Falls er öfter alleine mit einer oder beiden Waffen seiner Gattin schießen möchte, muß man auch halt öfter das Datum des Überlassungsvertrages ändern. Ist zwar kompliziert, aber falls man angehalten wird, kann man wenigstens auch was vorweisen. Theoretisch genügt die mündliche Einwilligung seiner Gattin, aber bring das mal einem Beamten bei einer Zufallskontrolle bei.
Gruß - Fahrkarte

leonardo

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11

Dienstag, 20. Juli 2010, 21:10

Edit war da..... :hyster:
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leonardo

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12

Dienstag, 20. Juli 2010, 21:13

'Fahrkarte',
Leo, jetzt machst es aber kompliziert.


Ich doch nicht....ich mach die Gesetze nicht...(Noch nicht... :D )




Gehen wir davon aus ER hat WBK mit 2 genehmigungspflichtigen Schußwaffen, SIE ebenso. Transportieren (bspw. zum Schießstand) darf er nur seine 2 Stk. (nicht eine von ihm und eine von der Gattin) Außer seine Gattin hat ihm eine oder beide Waffen überlassen. (Überlassungsvertrag 6 Wochen gültig, dann muß er auf der Behörde gemeldet sein) Damit könnte er dann mit den 2 Waffen seiner Gattin auf den Schießstand fahren, oder mit einer eigenen und einer seiner Gattin. Aber nie mehr als 2 Stk. gleichzeitig. Falls er öfter alleine mit einer oder beiden Waffen seiner Gattin schießen möchte, muß man auch halt öfter das Datum des Überlassungsvertrages ändern. Ist zwar kompliziert, aber falls man angehalten wird, kann man wenigstens auch was vorweisen. Theoretisch genügt die mündliche Einwilligung seiner Gattin, aber bring das mal einem Beamten bei einer Zufallskontrolle bei.
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Sag ich doch genau so....nur du kannst es schöner formulieren....Aber im großen und ganzen meinte ich das selbe... :thumbsup:


lg Leonardo
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